Ihr Scheidungsanwalt

Der richtige Scheidungsanwalt

Ein Scheidungsanwalt ist ein Rechtsanwalt, der sich auf das Familienrecht spezialisiert hat und schwerpunktmäßig Mandanten im Scheidungsverfahren und den damit verbundenen Angelegenheiten berät und vertritt.

 

Es ist wichtig zu wissen, dass "Scheidungsanwalt" keine offizielle Berufsbezeichnung oder zusätzliche Qualifikation ist. Es handelt sich vielmehr um eine umgangssprachliche Bezeichnung für einen Rechtsanwalt, der in diesem Bereich besonders erfahren und tätig ist. Viele Scheidungsanwälte sind auch Fachanwälte für Familienrecht, was bedeutet, dass sie durch spezielle Lehrgänge und nachgewiesene Erfahrung besondere Kenntnisse in diesem Rechtsgebiet erworben haben.

   


Warum braucht man einen Scheidungsanwalt?


In Deutschland besteht im Scheidungsverfahren Anwaltszwang. Das bedeutet, dass das Einreichen einer Scheidung nur durch einen Rechtsanwalt beim Familiengericht erfolgen kann. Eine Scheidung ohne Anwalt ist daher nicht möglich. 


   

Die Hauptaufgaben eines Scheidungsanwalts umfassen:

 

  • Beratung: Er berät seine Mandanten umfassend zu allen rechtlichen Aspekten einer Scheidung und den möglichen Folgen. Dazu gehören Fragen zu:
  • Trennungsjahr: Voraussetzungen und Auswirkungen
  • Kindesunterhalt: Berechnung und Durchsetzung
  • Ehegattenunterhalt (Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt): Anspruch und Höhe
  • Sorgerecht und Umgangsrecht: Regelungen für gemeinsame Kinder
  • Zugewinnausgleich: Vermögensausgleich
  • Versorgungsausgleich: Aufteilung der Rentenanwartschaften
  • Aufteilung von Hausrat und Ehewohnung
  • Ehevertrag: Prüfung der Gültigkeit und Auswirkungen

 

  • Vertretung vor Gericht: Der Scheidungsanwalt reicht den Antrag für Ihre Scheidung beim Familiengericht ein und vertritt die Interessen seines Mandanten während des gesamten Gerichtsverfahrens.

 

  • Verhandlungen und außergerichtliche Einigungen: Er versucht, möglichst einvernehmliche Lösungen mit der Gegenseite zu finden, um langwierige und kostspielige Gerichtsverfahren zu vermeiden. Das kann die Erstellung von Scheidungsfolgenvereinbarungen beinhalten.

 

  • Informationspflicht: Er stellt sicher, dass sein Mandant über alle rechtlichen und finanziellen Konsequenzen der Scheidung umfassend aufgeklärt ist.


   

Kann ein Anwalt beide Parteien vertreten?


Nein, in Deutschland darf ein Scheidungsanwalt immer nur eine Partei vertreten, da er die Interessen einer einzelnen Person wahrnehmen muss. Wenn sich die Eheleute jedoch einvernehmlich scheiden lassen wollen, genügt es, wenn nur einer der beiden Partner einen Anwalt beauftragt. Der andere Partner kann der Scheidung ohne eigenen Anwalt zustimmen.

 

Bei Uneinigkeiten über die Scheidungsfolgen ist es jedoch ratsam, dass beide Ehepartner einen eigenen Anwalt hinzuziehen.

 

Zusammenfassend ist ein Scheidungsanwalt also ein spezialisierter Rechtsberater und -vertreter, der Ihnen hilft, den komplexen Prozess einer Scheidung rechtlich sicher und bestmöglich zu gestalten.


Der Ablauf des Scheidungsverfahrens

Der Ablauf eines Scheidungsverfahrens in Deutschland ist gesetzlich geregelt und folgt bestimmten Phasen. Es ist wichtig zu wissen, dass in Deutschland Anwaltszwang besteht, d.h. mindestens ein Ehepartner muss sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, um die Scheidung einzureichen. .

 

Hier ist ein Überblick über den typischen Ablauf:


1. Die Trennungsphase (Das Trennungsjahr)


  • Voraussetzung: Bevor eine Ehe geschieden werden kann, müssen die Ehepartner in der Regel mindestens ein Jahr getrennt voneinander gelebt haben. Dies ist das sogenannte "Trennungsjahr".

 

  • Was bedeutet "getrennt leben"?

 

  • Räumliche Trennung: Oft zieht ein Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung aus.

 

  • "Trennung von Tisch und Bett" in der gemeinsamen Wohnung: Wenn ein Auszug nicht möglich oder gewünscht ist, können die Ehepartner auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung getrennt leben. Das bedeutet, sie führen keine gemeinsame Haushaltsführung mehr, versorgen sich selbst, schlafen getrennt, essen getrennt und leben auch sonst wie "Fremde" unter einem Dach.

 

  • Ausnahmen (Härtefall): In sehr seltenen Ausnahmefällen kann das Trennungsjahr verkürzt oder sogar ganz umgangen werden, wenn das Festhalten an der Ehe für einen Ehepartner unzumutbar ist (z.B. bei häuslicher Gewalt, schwerer Beleidigung oder Verbrechen). Dies wird als "Härtefallscheidung" bezeichnet und muss gerichtlich festgestellt werden.

 

  • Regelungen während des Trennungsjahres: Während des Trennungsjahres sollten wichtige Fragen geklärt werden, wie:

 

  • Trennungsunterhalt: Anspruch auf Unterhalt für den finanziell schwächeren Ehepartner.

 

  • Nutzung der Ehewohnung: Wer bleibt in der Wohnung, wer zieht aus?

 

  • Sorgerecht und Umgangsrecht: Regelungen für gemeinsame Kinder.

 

  • Aufteilung von Hausrat.

 

2. Vorbereitung des Scheidungsantrags und Beauftragung des Anwalts

 

  • Beratung: Nach Ablauf oder kurz vor Ablauf des Trennungsjahres sucht der scheidungswillige Ehepartner einen Rechtsanwalt auf. Der Anwalt berät über die rechtlichen Schritte, die Kosten und die voraussichtliche Dauer des Verfahrens.

 

  • Unterlagen sammeln: Für den Scheidungsantrag benötigt der Anwalt verschiedene Unterlagen, z.B.:

 

  • Heiratsurkunde
  • Geburtsurkunden der Kinder (falls vorhanden)
  • Einkommensnachweise (Gehaltsabrechnungen, Steuerbescheide)
  • Renteninformationen (für den Versorgungsausgleich)
  • Gegebenenfalls Ehevertrag oder Trennungsvereinbarung

 

  • Einvernehmliche oder streitige Scheidung:

 

  • Einvernehmliche Scheidung: Die Eheleute sind sich über die Scheidung und die meisten oder alle Scheidungsfolgen (Unterhalt, Sorgerecht, Vermögensaufteilung etc.) einig. Hier genügt es, wenn nur ein Ehepartner einen Anwalt beauftragt, der den Scheidungsantrag stellt. Der andere Ehepartner muss dann lediglich der Scheidung zustimmen. Dies ist der schnellste und kostengünstigste Weg.

 

  • Streitige Scheidung: Die Eheleute sind sich über grundlegende Punkte oder Scheidungsfolgen uneinig. In diesem Fall benötigen in der Regel beide Ehepartner einen eigenen Anwalt, um ihre jeweiligen Interessen zu vertreten. Dies kann das Verfahren erheblich verlängern und verteuern.

 

  • Formulierung des Scheidungsantrags: Der Anwalt formuliert den Scheidungsantrag und reicht die Scheidung beim zuständigen Familiengericht ein.

 

3. Das Gerichtsverfahren


  • Zustellung des Scheidungsantrags: Das Gericht stellt den Scheidungsantrag dem anderen Ehepartner zu. Dieser hat dann die Möglichkeit, Stellung zu nehmen.

 

  • Gerichtskostenvorschuss: Das Gericht wird erst tätig, nachdem der Gerichtskostenvorschuss eingezahlt wurde. Dieser wird in der Regel vom Antragsteller gezahlt.

 

  • Versorgungsausgleich: Wenn nicht durch Ehevertrag ausgeschlossen, führt das Gericht von Amts wegen den Versorgungsausgleich durch. Dabei werden die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften der Ehepartner ermittelt und hälftig geteilt. Dies ist oft der zeitaufwendigste Teil des Verfahrens, da die Rentenversicherer und andere Versorgungsträger Auskünfte erteilen müssen.

 

  • Gegebenenfalls Klärung von Folgesachen (Verbundverfahren): Sind die Eheleute sich über wichtige Punkte wie Unterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht oder Zugewinnausgleich uneinig, können diese Folgesachen im Rahmen des Scheidungsverfahrens (sog. Verbundverfahren) mitentschieden werden. Dies verzögert die Scheidung erheblich. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung, die die Eheleute vorab notariell beurkunden lassen, kann dies vermeiden.

 

  • Anberaumung des Scheidungstermins: Sobald alle notwendigen Informationen vorliegen und der Versorgungsausgleich geklärt ist (oder geklärt werden kann), setzt das Gericht einen Scheidungstermin an.

 

  • Mündliche Verhandlung (Scheidungstermin):

 

  • Beide Ehepartner müssen persönlich anwesend sein (Ausnahmen nur in Härtefällen).
  • Der Richter prüft die Scheidungsvoraussetzungen (insbesondere das abgeschlossene Trennungsjahr).
  • Beide Ehepartner werden angehört und können sich äußern, ob sie die Scheidung wünschen und ob sie die Ehe für gescheitert halten.
  • Ggf. werden Fragen zum Versorgungsausgleich oder anderen Folgesachen geklärt.
  • Der Scheidungstermin selbst ist oft relativ kurz (10-30 Minuten), insbesondere bei einer einvernehmlichen Scheidung.

 

  • Scheidungsbeschluss: Nach der Anhörung verkündet der Richter den Scheidungsbeschluss. Damit ist Ihre Scheidung zunächst ausgesprochen.

 

4. Rechtskraft der Scheidung


  • Rechtsmittelfrist: Nach der Verkündung des Scheidungsbeschlusses haben die Ehepartner eine Frist von einem Monat, um Rechtsmittel (z.B. Beschwerde) gegen den Beschluss einzulegen.

 

  • Verzicht auf Rechtsmittel: Wenn beide Ehepartner und ihre Anwälte nach dem Scheidungstermin auf Rechtsmittel verzichten, wird die Scheidung sofort rechtskräftig. Dies ist der schnellste Weg zur Rechtskraft.

 

  • Rechtskraft ohne Verzicht: Wenn kein Rechtsmittel eingelegt wird, wird der Scheidungsbeschluss nach Ablauf der Monatsfrist automatisch rechtskräftig.

 

  • Bestätigung der Rechtskraft: Auf Antrag wird eine rechtskräftige Ausfertigung des Scheidungsbeschlusses ausgestellt. Erst mit der Rechtskraft ist die Ehe auch formell aufgelöst.

 

Dauer eines Scheidungsverfahrens

 

Die Dauer eines Scheidungsverfahrens kann stark variieren:


  • Einvernehmliche Scheidung ohne Versorgungsausgleich: Kann relativ schnell gehen, oft 3 bis 6 Monate nach Einreichung des Antrags (zusätzlich zum Trennungsjahr).

 

  • Einvernehmliche Scheidung mit Versorgungsausgleich: Da der Versorgungsausgleich Zeit in Anspruch nimmt, dauert es hier oft 6 bis 9 Monate nach Antragsstellung.

 

  • Streitige Scheidung mit Folgesachen: Kann sich über mehrere Jahre hinziehen, je nach Komplexität der Streitpunkte und der Auslastung des Gerichts.